B. X.________ wendet sich mit fristgerechter Beschwerde vom 11. August 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt unter anderem, die Verfügung vom 5. August 2003 sei teilweise aufzuheben. Den freizugebenden Betrag reduziert er auf 208'500 Franken (act. 1). Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2003, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 6). Im zweiten Schriftenwechsel halten die Parteien mit Eingaben vom 9. und 22. September 2003 an ihren Anträgen fest (act. 8 und 11). Die Kammer zieht in Erwägung: