__ bei der Bundesanwaltschaft das Gesuch, die beschlagnahmten Vermögenswerte seien im Umfang von insgesamt 248'500 Franken freizugeben. Für den Fall, dass die betroffenen Konti und Depots nicht über eine Liquidität von 248'500 Franken verfügten, seien die mit zwei Beschlüssen des Fürstlichen Landgerichts vom 25. März 2003 bei der Bank von Ernst (Liechtenstein) AG und bei der Liechtensteinischen Landesbank AG rechtshilfeweise gepfändeten Vermögenswerte von X.________ und der A.________ Foundation im Umfang der Differenz freizugeben, und es sei das Fürstliche Landesgericht zu ersuchen, die Pfändungen im entsprechenden Umfang aufzuheben.