{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-10-02", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-95-2003_2003-10-02.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=12&from_date=23.09.2003&to_date=12.10.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=120&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F02-10-2003-8G-95-2003&number_of_ranks=289", "Checksum": "8230001c3dfdd30161ac4e0df018ba70"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.95/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       02.10.2003 8G.95/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 02.10.2003 8G.95/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 02.10.2003 8G.95/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:41:49", "Checksum": "5de53b7c366880c343e133d281915b66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       02.10.2003 8G.95/2003\nRegeste:\nStraftaten\n\n2.\nEine Freigabe des beschlagnahmten Vermögens im Umfang von über 200'000 Franken kommt offensichtlich nicht in Betracht. Vor der Bundesanwaltschaft ging es dem Beschwerdeführer noch darum, für seine Verteidigung seinen bisherigen Anwalt, einen der \"begnadetsten Strafverteidiger in Süd-Florida\", an seiner Seite zu haben (Beschwerdebeilage 5 S. 5). Dass es unbedingt dieser offenbar sehr teure Anwalt sein muss, der aus den beschlagnahmten Geldern zu bezahlen ist, macht der Beschwerdeführer vor der Anklagekammer zu Recht nicht mehr geltend (act. 1 S. 5).\nIn der Beschwerde hat er in Aussicht gestellt, er werde vom bisherigen Anwalt eine Bestätigung darüber beibringen, dass für das Verfahren motion to mitigate in den USA keine Pflichtverteidigung gewährt werde (act. 1 S. 5). Eine solche Bestätigung hat er bis heute nicht nachgereicht, obwohl seit der Einreichung seiner Beschwerde mittlerweile geraume Zeit verstrichen ist.\nStattdessen reicht er im zweiten Schriftenwechsel ein Urteil des Supreme Court von Florida ein, woraus sich ergebe, dass das Gesetz sich über die Frage ausschweige und diese denn auch verschieden beantwortet werde (act. 8 S. 3 oben). Immerhin räumt er jedoch etwas weiter unten selber ein, dass sich aus dem eingereichten Urteil auch ergebe, dass ab einem bestimmten Strafmass grundsätzlich ein Anspruch auf einen public defender bestehe, wenn ein Angeklagter bedürftig sei (act. 8 S. 3 unten). Davon muss im vorliegenden Verfahren mangels anderer sicherer Anhaltspunkte ausgegangen werden.\nDer Beschwerdeführer stellt sich denn auch neu auf den Standpunkt, dass den amerikanischen Behörden sein Eigentum an zwei Liegenschaften in der Schweiz, die jedoch innert nützlicher Frist nicht verkauft werden könnten, bekannt sei, weshalb ihm eventuell der Nachweis, dass er bedürftig sei, misslingen könnte (vgl. act. 8 S. 3/4). Auf diese rein hypothetische Vermutung kann im vorliegenden Verfahren nicht abgestellt werden. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, er habe mit den amerikanischen Behörden schlechte Erfahrungen gemacht. Welche Erfahrungen das gewesen sein könnten, sagt er jedoch nicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Behörden der USA seinen Fall korrekt und im Rahmen der dort geltenden Gesetze behandeln werden.\nAnzumerken ist noch, dass der Beschwerdeführer auch seine Behauptung, die fraglichen Liegenschaften könnten nicht verkauft werden, nicht näher begründet, und nur beiläufig fügt er hinzu, er könnte seine beiden Liegenschaften nicht weiter belehnen. Dies zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wäre für ihn ein Leichtes gewesen. Es steht deshalb nicht fest, dass er bedürftig ist.\nDie Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.\n3.\nGemäss Art. 105bis Abs. 2 BStP in Verbindung mit Art. 219 Abs. 3 BStP können die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt werden, wenn er es leichtfertig veranlasst hat. Es kann - wenn auch mit gewissen Bedenken - davon ausgegangen werden, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. Auf eine Kostenauflage ist deshalb zu verzichten.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 2. Oktober 2003\nIm Namen der Anklagekammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:"}