{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-10-02", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-95-2003_2003-10-02.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=12&from_date=23.09.2003&to_date=12.10.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=120&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F02-10-2003-8G-95-2003&number_of_ranks=289", "Checksum": "8230001c3dfdd30161ac4e0df018ba70"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.95/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       02.10.2003 8G.95/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 02.10.2003 8G.95/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 02.10.2003 8G.95/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:41:49", "Checksum": "5de53b7c366880c343e133d281915b66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       02.10.2003 8G.95/2003\nRegeste:\nStraftaten\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n8G.95/2003 /pai\nUrteil vom 2. Oktober 2003\nAnklagekammer\nBesetzung\nBundesrichter Karlen, Präsident,\nBundesrichter Fonjallaz, Vizepräsident,\nBundesrichter Marazzi,\nGerichtsschreiber Monn.\nParteien\nX.________,\nBeschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Zeller, Mellingerstrasse 6, 5400 Baden,\ngegen\nSchweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.\nGegenstand\nBeschlagnahmte Vermögenswerte,\nAK-Beschwerde gegen die Verfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom\n5. August 2003.\nSachverhalt:\nA.\nDie Schweizerische Bundesanwaltschaft beschlagnahmte mit Verfügungen vom 26. März, 10. und 25. April sowie vom 13. Juni 2002 die Vermögenswerte, die bei verschiedenen schweizerischen Banken auf mehreren Konti und in Depots von X.________ lagen. Dieser befindet sich zur Zeit in den USA wegen Betäubungsmittelvergehen in Haft. Er wird verdächtigt, auch in Holland und der Schweiz Betäubungsmitteldelikte begangen zu haben.\nAm 3. Juli 2003 stellte X.________ bei der Bundesanwaltschaft das Gesuch, die beschlagnahmten Vermögenswerte seien im Umfang von insgesamt 248'500 Franken freizugeben. Für den Fall, dass die betroffenen Konti und Depots nicht über eine Liquidität von 248'500 Franken verfügten, seien die mit zwei Beschlüssen des Fürstlichen Landgerichts vom 25. März 2003 bei der Bank von Ernst (Liechtenstein) AG und bei der Liechtensteinischen Landesbank AG rechtshilfeweise gepfändeten Vermögenswerte von X.________ und der A.________ Foundation im Umfang der Differenz freizugeben, und es sei das Fürstliche Landesgericht zu ersuchen, die Pfändungen im entsprechenden Umfang aufzuheben.\nDie Bundesanwaltschaft wies das Gesuch mit Verfügung vom 5. August 2003 ab (act. 3).\nB.\nX.________ wendet sich mit fristgerechter Beschwerde vom 11. August 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt unter anderem, die Verfügung vom 5. August 2003 sei teilweise aufzuheben. Den freizugebenden Betrag reduziert er auf 208'500 Franken (act. 1).\nDie Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2003, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 6).\nIm zweiten Schriftenwechsel halten die Parteien mit Eingaben vom 9. und 22. September 2003 an ihren Anträgen fest (act. 8 und 11).\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nDer Beschwerdeführer ist in den USA im Rahmen eines plea-agreement am 29. Mai 2003 zu 14 Jahren Gefängnis und zu einer hohen Busse verurteilt worden. Er machte bei der Bundesanwaltschaft unter anderem geltend, ein Bestandteil des plea-agreement sei das Recht gewesen, innert 60 Tagen ein Gesuch um Verringerung des Strafmasses einzureichen. Sein bisheriger Verteidiger in den USA mache jedoch eine weitere Vertretung im post-sentencing-Verfahren von der Leistung eines Vorschusses in der Höhe von 150'000 US-Dollar abhängig. Da sein Konto in den USA nur noch wenige Dollar aufweise, bestehe nun die Gefahr, dass der Verteidiger für ihn nicht mehr verfügbar wäre (vgl. act. 3 S. 2).\nDie Bundesanwaltschaft hält dem im angefochtenen Entscheid entgegen, dass der Beschwerdeführer auch in den USA einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger habe (vgl. act. 3 S. 5/6).\nDie Beschwerde richtet sich nur dagegen, dass die Bundesanwaltschaft eine Freigabe von Vermögenswerten für die Verteidigung in den USA verweigert hat. Das von ihm angestrebte Verfahren in den USA (motion to mitigate) sei für ihn von zentraler Bedeutung, da es zu einer Reduktion der Strafe auf sieben Jahre Gefängnis führen könne. Es sei jedoch entgegen der Annahme der Bundesanwaltschaft unsicher, ob ihm für dieses Verfahren in den USA eine Pflichtverteidigung gewährt werde, weshalb es sich rechtfertige, den neuen Verfahrensabschnitt aus den beschlagnahmten Vermögenswerten zu finanzieren (vgl. act. 1 S. 5/6).\n"}