3. Hat noch keiner der Tatortkantone eine Untersuchung angehoben und besteht überdies in keinem dieser Kantone ein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit, rechtfertigt es sich, in Analogie zu Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB darauf abzustellen, wo der Beschuldigte das erste Delikt begangen hat. Es ist unstrittig und wird insbesondere vom Procureur général de la République et canton du Jura in seiner Eingabe ans Bundesgericht vom 5. September 2002 nicht in Frage gestellt, dass der Beschuldigte zuerst in Delémont/JU einen Diebstahl begangen hat. Folglich sind die Behörden dieses Kantons für zuständig zu erklären. Demnach erkennt die Kammer: