2. Sind die strafbaren Handlungen, für die jemand verfolgt wird, mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall ist bisher in keinem der Tatortkantone Bern, Jura und Waadt eine Strafanzeige eingegangen oder auf andere Weise eine Untersuchung angehoben worden. Folglich versagt dieses Kriterium. In dieser Situation sind nach der Rechtsprechung die Behörden desjenigen Kantons zuständig, in dem ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.5/2000 vom 18. Februar 2000, E. 2d; BGE 123 IV 23 E. 2a).