Haben Jugendliche als Mittäter zusammen mit Erwachsenen delinquiert, sind sie an ihrem Wohnsitz oder Aufenthaltsort zu verfolgen und zu beurteilen, während sich der Gerichtsstand für die beteiligten Erwachsenen nach den allgemeinen Regeln bestimmt (Art. 372 StGB; Erhard Schweri, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, Bern 1987, N 347).