Der Kanton Solothurn kann im Übrigen auch nicht in Anwendung von Art. 348 Abs. 1 StGB, der einen Anknüpfungspunkt an dem Ort, wo der Täter betreten wird, vorsieht, als Gerichtsstand bezeichnet werden, weil die mutmasslichen Tatorte bekannt sind. Der Kanton Solothurn kommt auch nicht deshalb als Gerichtsstand in Frage, weil die beiden minderjährigen Beteiligten dort bereits zu Einschliessungsstrafen verurteilt worden sind. Haben Jugendliche als Mittäter zusammen mit Erwachsenen delinquiert, sind sie an ihrem Wohnsitz oder Aufenthaltsort zu verfolgen und zu beurteilen, während sich der Gerichtsstand für die beteiligten Erwachsenen nach den allgemeinen Regeln bestimmt (Art.