Da sie zu diesem Zweck in die Schweiz eingereist sind, kommt bandenmässiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB in Frage. Dabei handelt es sich um das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt, weshalb die Widerhandlungen gegen das ANAG und das SVG bei der Bestimmung des Gerichtsstandes nicht zu berücksichtigen sind. Als für den Gerichtsstand massgebende Tatorte des bandenmässigen Diebstahls kommen nur die Kantone Bern, Jura und Waadt in Frage, während der Kanton Solothurn, wo der Beschuldigte nur geringfügigere Straftaten begangen haben soll, als Tatort ausscheidet. Der Kanton Solothurn kann im Übrigen auch nicht in Anwendung von Art.