1. Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde (Art. 346 Abs. 1 Satz 1 StGB). Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat seinen eigenen Angaben zufolge zusammen mit zwei Mittätern mehrere Ladendiebstähle begangen. Da sie zu diesem Zweck in die Schweiz eingereist sind, kommt bandenmässiger Diebstahl gemäss Art.