Schliesslich wirft der Gesuchsgegner den Behörden des Kantons Luzern ein inkonsequentes Verhalten vor, weil sie das Verfahren gegen Y.________ an den Kanton Zürich abgetreten haben (vgl. act. 5 S. 4). Wie es sich damit verhält, kann heute nicht geprüft werden, weil der Gerichtsstand für Y.________ nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Aus den genannten Gründen ist das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gutzuheissen. Demnach erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen, und die Behörden des Kantons Bern werden berechtigt und verpflichtet erklärt, das gegen A. X.________ und B. X.________ im Kanton Luzern hängige Strafverfahren zu verfolgen und zu beurteilen.