Dieses Vorbringen geht jedoch an der Sache vorbei. Der Gesuchsgegner stellt selber fest, dass das Gesetz nicht vorschreibt, dass alle strafbaren Handlungen, die einem oder mehreren Beschuldigten vorgeworfen werden, gleichzeitig durch denselben Richter beurteilt werden müssen (act. 5 S. 3/4). Es steht den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern deshalb frei, die vorsätzliche Tötung aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung schon in nächster Zeit und den Raub erst später gerichtlich beurteilen zu lassen. Schliesslich wirft der Gesuchsgegner den Behörden des Kantons Luzern ein inkonsequentes Verhalten vor, weil sie das Verfahren gegen Y.______