Diese Umstände lassen für sich allein ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand jedoch offensichtlich nicht als geboten erscheinen. Weshalb besondere Orts- und Umfeldkenntnisse von Bedeutung sein könnten (act. 5 S. 4), ist nicht ersichtlich. Der Gesuchsgegner macht denn auch zur Hauptsache geltend, das Verfahren betreffend vorsätzliche Tötung werde nach realistischer Beurteilung noch in diesem Jahr ans Gericht überwiesen und die Verfolgung und Beurteilung dieser Haftsache dürfe nicht durch ein neues Delikt mit hohem Abklärungsbedarf verzögert werden (vgl. act. 5 S. 3). Dieses Vorbringen geht jedoch an der Sache vorbei.