4. Eine Trennung des Verfahrens drängt sich im vorliegenden Fall nicht auf. Zu verfolgen und zu beurteilen sind einerseits eine vorsätzliche Tötung aus dem Kanton Bern und andererseits ein bewaffneter Raubüberfall aus dem Kanton Luzern. Es kann keine Rede davon sein, dass der Kanton Bern ein besonders komplexes Verfahren übernehmen müsste. Zwar ist die Untersuchung in Bezug auf den Raub nicht abgeschlossen und B. X.________ zur Zeit unbekannten Aufenthaltes (act. 5 S. 3/4). Diese Umstände lassen für sich allein ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand jedoch offensichtlich nicht als geboten erscheinen.