In einem vom Gesuchsgegner auf S. 4 der Stellungnahme erwähnten Fall hat die Anklagekammer die getrennte Beurteilung zweier Handlungskomplexe zur Hauptsache deshalb angeordnet, weil der neu entdeckte Handlungskomplex erwarten liess, dass es in einem ohnehin schon umfangreichen und anklagereifen Verfahren zu einem zusätzlichen Massenprozess mit weit über tausend Geschädigten kommen könnte (Urteil G.46/1989 vom 28. September 1989; vgl. auch das Beispiel bei Schweri a.a.O. N 450).