Nach dem Kriterium des forum secundum praeventionis ist der Gerichtsstand in solchen Fällen im Verhältnis der Kantone, in denen jeweils ein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt, festzusetzen (vgl. BGE 129 IV 222 S. 204 mit Hinweisen). In einem vom Gesuchsgegner auf S. 4 der Stellungnahme erwähnten Fall hat die Anklagekammer die getrennte Beurteilung zweier Handlungskomplexe zur Hauptsache deshalb angeordnet, weil der neu entdeckte Handlungskomplex erwarten liess, dass es in einem ohnehin schon umfangreichen und anklagereifen Verfahren zu einem zusätzlichen Massenprozess mit weit über tausend Geschädigten kommen könnte (Urteil G.46/1989 vom 28. September 1989;