Dies gilt insbesondere dann, wenn sich nur teilweise deckende Ketten von Beschuldigten und Delikten zu beurteilen sind (Schweri, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, Bern 1987, N 447). Nach dem Kriterium des forum secundum praeventionis ist der Gerichtsstand in solchen Fällen im Verhältnis der Kantone, in denen jeweils ein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt, festzusetzen (vgl. BGE 129 IV 222 S. 204 mit Hinweisen).