Können in komplexen Fällen, die zahlreiche Delikte betreffen, die einem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu voneinander völlig unabhängigen Handlungskomplexen zusammengefasst werden, so ist eine Trennung des Verfahrens grundsätzlich zulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich nur teilweise deckende Ketten von Beschuldigten und Delikten zu beurteilen sind (Schweri, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, Bern 1987, N 447).