3. Vom gesetzlichen Gerichtsstand kann gestützt auf Art. 263 BStP ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe es gebieten und die Anwendung der gesetzlichen Regelung zu besonderen Schwierigkeiten führte. Es kann zu dieser Frage zunächst auf BGE 129 IV 202 E. 2 verwiesen werden, in welchem Entscheid die Rechtsprechung der Anklagekammer zusammengefasst ist. Können in komplexen Fällen, die zahlreiche Delikte betreffen, die einem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu voneinander völlig unabhängigen Handlungskomplexen zusammengefasst werden, so ist eine Trennung des Verfahrens grundsätzlich zulässig.