2. Es ist unbestritten, dass der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Bern liegt, weil dort mit der vorsätzlichen Tötung das mit der schwereren Strafe bedrohte Delikt begangen worden ist (vgl. act. 5 S. 3 Ziff. 4). Der Gesuchsgegner macht jedoch geltend, alle denkbaren Zweckmässigkeitsgründe sprächen dafür, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen (vgl. act. 5 S. 3/4 Ziff. 5).