1. Im Meinungsaustausch zwischen den kantonalen Behörden war in Bern noch geltend gemacht worden, in Bezug auf den Raub bestehe gegen A. X.________ und B. X.________ kein hinreichender Tatverdacht (act. 1 S. 2 Ziff. 3). Daran hält der Gesuchsgegner vor der Anklagekammer zu Recht nicht mehr fest (act. 5 S. 2/3 Ziff. 3). Zum einen werden die Brüder durch Y.________ belastet, und zum anderen spricht eine DNA-Spur jedenfalls für eine Täterschaft von A. X.________ (act. 1 S. 2/3 Ziff. 4).