B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern wendet sich mit Eingabe vom 31. Juli 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Behörden des Kantons Bern seien als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die zur Zeit gegen A. X.________ und B. X.________ im Kanton Luzern hängigen Strafverfahren zu übernehmen (act. 1). In seiner Stellungnahme vom 8. August 2003 beantragt der Generalprokurator des Kantons Bern, die Behörden des Kantons Luzern seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, A. X.________ und B. X.________ wegen des in Luzern begangenen Raubes zu verfolgen und zu beurteilen (act. 5). Die Kammer zieht in Erwägung: