{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-09-02", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-93-2003_2003-09-02.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=14.08.2003&to_date=02.09.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F02-09-2003-8G-93-2003&number_of_ranks=318", "Checksum": "3493f617a31c512f339ace044f02feac"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.93/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       02.09.2003 8G.93/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 02.09.2003 8G.93/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 02.09.2003 8G.93/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v..."}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:52:52", "Checksum": "1ca1a6bfe1b984d1862364bb3f2edf09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       02.09.2003 8G.93/2003\nRegeste:\nZuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...\n\n4.\nEine Trennung des Verfahrens drängt sich im vorliegenden Fall nicht auf. Zu verfolgen und zu beurteilen sind einerseits eine vorsätzliche Tötung aus dem Kanton Bern und andererseits ein bewaffneter Raubüberfall aus dem Kanton Luzern. Es kann keine Rede davon sein, dass der Kanton Bern ein besonders komplexes Verfahren übernehmen müsste. Zwar ist die Untersuchung in Bezug auf den Raub nicht abgeschlossen und B. X.________ zur Zeit unbekannten Aufenthaltes (act. 5 S. 3/4). Diese Umstände lassen für sich allein ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand jedoch offensichtlich nicht als geboten erscheinen. Weshalb besondere Orts- und Umfeldkenntnisse von Bedeutung sein könnten (act. 5 S. 4), ist nicht ersichtlich.\nDer Gesuchsgegner macht denn auch zur Hauptsache geltend, das Verfahren betreffend vorsätzliche Tötung werde nach realistischer Beurteilung noch in diesem Jahr ans Gericht überwiesen und die Verfolgung und Beurteilung dieser Haftsache dürfe nicht durch ein neues Delikt mit hohem Abklärungsbedarf verzögert werden (vgl. act. 5 S. 3). Dieses Vorbringen geht jedoch an der Sache vorbei. Der Gesuchsgegner stellt selber fest, dass das Gesetz nicht vorschreibt, dass alle strafbaren Handlungen, die einem oder mehreren Beschuldigten vorgeworfen werden, gleichzeitig durch denselben Richter beurteilt werden müssen (act. 5 S. 3/4). Es steht den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern deshalb frei, die vorsätzliche Tötung aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung schon in nächster Zeit und den Raub erst später gerichtlich beurteilen zu lassen.\nSchliesslich wirft der Gesuchsgegner den Behörden des Kantons Luzern ein inkonsequentes Verhalten vor, weil sie das Verfahren gegen Y.________ an den Kanton Zürich abgetreten haben (vgl. act. 5 S. 4). Wie es sich damit verhält, kann heute nicht geprüft werden, weil der Gerichtsstand für Y.________ nicht Gegenstand des Verfahrens ist.\nAus den genannten Gründen ist das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gutzuheissen.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDas Gesuch wird gutgeheissen, und die Behörden des Kantons Bern werden berechtigt und verpflichtet erklärt, das gegen A. X.________ und B. X.________ im Kanton Luzern hängige Strafverfahren zu verfolgen und zu beurteilen.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 2. September 2003\nIm Namen der Anklagekammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:"}