{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-09-02", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-93-2003_2003-09-02.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=14.08.2003&to_date=02.09.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F02-09-2003-8G-93-2003&number_of_ranks=318", "Checksum": "3493f617a31c512f339ace044f02feac"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.93/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       02.09.2003 8G.93/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 02.09.2003 8G.93/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 02.09.2003 8G.93/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v..."}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:52:52", "Checksum": "1ca1a6bfe1b984d1862364bb3f2edf09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       02.09.2003 8G.93/2003\nRegeste:\nZuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n8G.93/2003 /pai\nUrteil vom 2. September 2003\nAnklagekammer\nBesetzung\nBundesrichter Karlen, Präsident,\nBundesrichter Fonjallaz, Marazzi,\nGerichtsschreiber Monn.\nParteien\nStaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 6002 Luzern,\nGesuchstellerin,\ngegen\nGeneralprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern, Gesuchsgegner.\nGegenstand\nBestimmung des Gerichtsstandes i.S. A. X.________ und B. X.________.\nSachverhalt:\nA.\nDie Brüder A. X.________ und B. X.________ werden durch Y.________, gegen den in Zürich bereits eine Strafuntersuchung hängig ist, beschuldigt, zusammen mit ihm in Luzern einen bewaffneten Raubüberfall begangen zu haben. Das Verfahren gegen Y.________ wurde durch den Kanton Zürich übernommen.\nDie Behörden des Kantons Luzern stellten fest, dass gegen A. X.________ sowie gegen sechs weitere Verdächtige im Kanton Bern überdies wegen vorsätzlicher Tötung ermittelt wird.\nAm 9. April 2003 wandte sich das Amtsstatthalteramt Luzern an den Generalprokurator des Kantons Bern mit dem Ersuchen, das Luzerner Verfahren gegen A. X.________ und B. X.________ zu übernehmen. Der Generalprokurator lehnte die Übernahme des Verfahrens ab. Die Behörden der Kantons Luzern und Bern konnten sich auch in einem zweiten Schriftenwechsel in der Gerichtsstandsfrage nicht einigen.\nB.\nDie Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern wendet sich mit Eingabe vom 31. Juli 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Behörden des Kantons Bern seien als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die zur Zeit gegen A. X.________ und B. X.________ im Kanton Luzern hängigen Strafverfahren zu übernehmen (act. 1).\nIn seiner Stellungnahme vom 8. August 2003 beantragt der Generalprokurator des Kantons Bern, die Behörden des Kantons Luzern seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, A. X.________ und B. X.________ wegen des in Luzern begangenen Raubes zu verfolgen und zu beurteilen (act. 5).\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nIm Meinungsaustausch zwischen den kantonalen Behörden war in Bern noch geltend gemacht worden, in Bezug auf den Raub bestehe gegen A. X.________ und B. X.________ kein hinreichender Tatverdacht (act. 1 S. 2 Ziff. 3). Daran hält der Gesuchsgegner vor der Anklagekammer zu Recht nicht mehr fest (act. 5 S. 2/3 Ziff. 3). Zum einen werden die Brüder durch Y.________ belastet, und zum anderen spricht eine DNA-Spur jedenfalls für eine Täterschaft von A. X.________ (act. 1 S. 2/3 Ziff. 4).\n2.\nEs ist unbestritten, dass der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Bern liegt, weil dort mit der vorsätzlichen Tötung das mit der schwereren Strafe bedrohte Delikt begangen worden ist (vgl. act. 5 S. 3 Ziff. 4). Der Gesuchsgegner macht jedoch geltend, alle denkbaren Zweckmässigkeitsgründe sprächen dafür, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen (vgl. act. 5 S. 3/4 Ziff. 5).\n3.\nVom gesetzlichen Gerichtsstand kann gestützt auf\nArt. 263 BStP ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe es gebieten und die Anwendung der gesetzlichen Regelung zu besonderen Schwierigkeiten führte. Es kann zu dieser Frage zunächst auf\nBGE 129 IV 202 E. 2 verwiesen werden, in welchem Entscheid die Rechtsprechung der Anklagekammer zusammengefasst ist.\nKönnen in komplexen Fällen, die zahlreiche Delikte betreffen, die einem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu voneinander völlig unabhängigen Handlungskomplexen zusammengefasst werden, so ist eine Trennung des Verfahrens grundsätzlich zulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich nur teilweise deckende Ketten von Beschuldigten und Delikten zu beurteilen sind (Schweri, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, Bern 1987, N 447). Nach dem Kriterium des forum secundum praeventionis ist der Gerichtsstand in solchen Fällen im Verhältnis der Kantone, in denen jeweils ein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt, festzusetzen (vgl.\nBGE 129 IV 222 S. 204 mit Hinweisen). In einem vom Gesuchsgegner auf S. 4 der Stellungnahme erwähnten Fall hat die Anklagekammer die getrennte Beurteilung zweier Handlungskomplexe zur Hauptsache deshalb angeordnet, weil der neu entdeckte Handlungskomplex erwarten liess, dass es in einem ohnehin schon umfangreichen und anklagereifen Verfahren zu einem zusätzlichen Massenprozess mit weit über tausend Geschädigten kommen könnte (Urteil G.46/1989 vom 28. September 1989; vgl. auch das Beispiel bei Schweri a.a.O. N 450).\n"}