Davon, dass diese Lösung unbillig wäre (vgl. act. 1 S. 3), kann offensichtlich nicht die Rede sein. Demnach erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch wird abgewiesen, und es werden die Behörden des Kantons Glarus für berechtigt und verpflichtet erklärt, die X._______ zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. September 2003 Im Namen der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: