1 Abs. 1 StGB ist folglich der Kanton Glarus für zuständig zu erklären. Dazu kommt, dass dem Beschuldigten neben der Veruntreuung im Kanton Luzern auch noch ein Diebstahl von zwei Waffen im Kanton Glarus vorgeworfen wird. Läge eine einfache Geldwäscherei vor, die gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB mit Gefängnis oder Busse bedroht ist, und käme es deshalb bei der Frage des Gerichtsstands nur auf die Veruntreuung und den Diebstahl an, die mit der gleichen höheren Strafe bedroht sind, so wäre gestützt auf Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ebenfalls der Kanton Glarus zuständig, weil dort die Untersuchung zuerst angehoben worden ist. Davon, dass diese Lösung unbillig wäre (vgl. act.