2. Qualifizierte Geldwäscherei ist mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis sowie einer obligatorischen zusätzlichen Busse bis zu einer Million Franken bedroht (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) sind demgegenüber mit einer geringeren Strafe bedroht, weil neben Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis keine Busse angedroht ist (Urteil der Anklagekammer G.29/1990 vom 22. Juni 1990). Gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist folglich der Kanton Glarus für zuständig zu erklären.