1. Bei der Frage des Gerichtsstands ist davon auszugehen, was als strafbare Handlung im Zeitpunkt des Urteils der Anklagekammer überhaupt in Frage kommt. Drogendelikte können im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden, weil der Beschuldigte gemäss dem Ergebnis der Ermittlungen mit Drogen nichts zu tun hatte (act. 1 S. 1). Dies wird von der Gesuchsgegnerin mindestens sinngemäss anerkannt (act. 5 S. 2). In Bezug auf die Geldwäscherei schliesst der Gesuchsteller eine qualifizierte Tat aus, weil dazu ein Umsatz von mehr als 100'000 Franken nötig sei und der Beschuldigte insgesamt lediglich 58'520 Franken gewaschen habe (act. 1 S. 1/2). Die zweite Annahme stimmt mit den Akten nicht überein.