C. Das Verhöramt des Kantons Glarus wendet sich mit Eingabe vom 30. Juli 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Luzern zur Führung der Strafuntersuchung gegen X._______ für zuständig zu erklären (act. 1). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2003, das Gesuch sei abzuweisen (act. 5). Die Kammer zieht in Erwägung: