3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR, Art. 156 Abs. 1 OG). Demnach erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde im Verfahren 8G.90/2003 wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Beschwerde im Verfahren 8G.110/2003 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.