2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei dringend auf das beschlagnahmte Geld angewiesen, um damit anstehende Forderungen zu begleichen. Darauf ist nicht einzutreten. Weder der Beschwerde noch der Eingabe im zweiten Schriftenwechsel ist etwas über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu entnehmen. Mit blossen Behauptungen, die in keiner Weise belegt oder wenigstens glaubhaft gemacht werden, kann die vorliegende Beschwerde jedoch nicht begründet werden.