, wurden in den Automaten doch fast 3'000 Franken vorgefunden. Im zweiten Schriftenwechsel äussert sich der Beschwerdeführer zu seiner Aussage vom 1. September 2003 nicht (vgl. act. 10), obwohl die ESBK in ihrer Stellungnahme ausdrücklich darauf verwiesen hat. Gesamthaft gesehen besteht gestützt auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers ein hinreichender Verdacht, dass das beschlagnahmte Geld aus strafbaren Handlungen stammen könnte. Ein solcher Anfangsverdacht reicht jedoch für die Beschlagnahme des Geldes aus ( BGE 124 IV 313 E. 4). Die Beschwerde ist in diesem Punkt offensichtlich unbegründet.