1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die beschlagnahmten Spielautomaten seien lediglich durch ihn und seinen Vater, die spielsüchtig seien und deshalb in sämtlichen Casinos der Schweiz Spielverbot hätten, privat benutzt worden. Das beschlagnahmte Geld stamme deshalb nicht aus einer strafbaren Handlung. Dem steht entgegen, dass die beiden Geräte - um deren Geldinhalt es im vorliegenden Verfahren noch geht - nicht in privaten Räumlichkeiten, sondern im öffentlich zugänglichen Saal des Restaurants aufgestellt waren.