Die ESBK beantragt in ihrer Stellungnahme vom 17. September 2003, die Beschwerde sei, soweit darauf eingetreten werden könne, vollumfänglich abzuweisen (act. 3). Der Beschwerdeführer hat sich innert zweimal erstreckter Frist am 22. Oktober 2003 zur Stellungnahme der ESBK vernehmen lassen. Er beantragt, die Verfügung vom 8. September 2003 sei aufzuheben und das zur Einziehung beschlagnahmte Geld sei ihm zurückzuerstatten (act. 10). Die ESBK hält im zweiten Schriftenwechsel mit Eingabe vom 29. Oktober 2003 an ihrem Antrag fest (act. 12). Die Kammer zieht in Erwägung: