B. Mit Verfügung vom 8. September 2003 beschlagnahmte die ESBK Bargeld in Höhe von insgesamt Fr. 2'840.--, welches in den zwei Automaten vorgefunden wurde, die im Saal des Restaurants aufgestellt waren. Mit fristgerechter Eingabe vom 12. September 2003 erhebt X.________ Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, das beschlagnahmte Geld sei ihm raschmöglichst zurückzuerstatten (8G.101/2003, act. 1). Die ESBK beantragt in ihrer Stellungnahme vom 17. September 2003, die Beschwerde sei, soweit darauf eingetreten werden könne, vollumfänglich abzuweisen (act. 3).