A. Im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen X.________ wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz beschlagnahmten die zuständigen Untersuchungsbeamten der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) am 28. Juli 2003 zwei Spielautomaten Super Cherry 600 sowie einen Spielautomaten Gems & Gold, die sich im Saal des Restaurants A.________ in Liestal und in einem Hinterhof befanden. Die dagegen bei der Anklagekammer des Bundesgerichts eingereichte Beschwerde hat X.________ am 19. September 2003 zurückgezogen. Dieses Verfahren ist deshalb als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (8G.90/2003).