6. Das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist aus diesen Gründen abzuweisen. Demnach erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. September 2002 Im Namen der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: