5. Wenn die Gesuchsgegnerin nach dem Gesagten eine Übernahme des Verfahrens ablehnen konnte, soweit es um Wirtschaftskriminalität geht, könnte sie die von der Gesuchstellerin vermutete Geldwäscherei (vgl. Gesuch S. 13) in Anwendung von Art. 18bis Abs. 3 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 BStP mit den übrigen Delikten in der Hand der Zürcher Behörden vereinen, weil die Geldwäscherei im Vergleich zu den Vermögensdelikten vorliegendenfalls von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. dazu auch Bänziger/Leimgruber, a.a.O., Art. 18bis BStP N 103). Deshalb hülfe auch eine Bejahung der Bundesgerichtsbarkeit nach Art. 340bis Abs. 1 insoweit der Gesuchstellerin nicht.