Anzumerken ist, dass die erweiterten Bundeskompetenzen für den Bund einen erheblichen Mehraufwand bedeuten, der in der ersten Zeit nicht vollumfänglich geleistet werden kann. Frau Bundesrätin Metzler hat denn auch vor dem Nationalrat darauf hingewiesen, dass der Bundesanwalt seine neuen Kompetenzen vorerst zurückhaltend wahrnehmen müsse und insbesondere bei den obligatorischen Fällen zu Beginn die Schwelle hoch anzusetzen habe (BGE 8G.46/2002 vom 25. Juni 2002, E. 3.1 mit Hinweis auf AB 1999 N 2409). In Fällen von Wirtschaftskriminalität gemäss Art. 340bis Abs. 2 StGB, in denen dem Bundesanwalt, wie dargelegt ein Ermessen zusteht, ist dem ebenfalls Rechnung zu tragen.