Es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwieweit die Effizienz der Strafverfolgung einen Übergang der Kompetenz vom Kanton Zürich auf den Bund erheischen würde. Auch in diesem Punkt kann auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin verwiesen werden (Stellungnahme S. 7 Ziff. 6). Anzumerken ist, dass die erweiterten Bundeskompetenzen für den Bund einen erheblichen Mehraufwand bedeuten, der in der ersten Zeit nicht vollumfänglich geleistet werden kann.