Wenn die Gesuchsgegnerin es im vorliegenden Fall ablehnte, das Verfahren zu übernehmen, hielt sie sich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens. Zwar bestehen gewisse Hinweise auf ein strafbares Verhalten in anderen Kantonen und im Ausland, aber der Schwerpunkt der angeblichen deliktischen Tätigkeit befindet sich nach der heutigen Aktenlage in Volketswil im Kanton Zürich. Es kann insoweit auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2002 verwiesen werden (S. 6/7 Ziff. 5). Es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwieweit die Effizienz der Strafverfolgung einen Übergang der Kompetenz vom Kanton Zürich auf den Bund erheischen würde.