erfüllt sind und sie Ermittlungen zu eröffnen hat oder nicht; sie hat sich dabei am Sinn und Zweck der Einführung der neuen Bundeskompetenzen zu orientieren (vgl. dazu auch Bänziger/Leimgruber, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, Art. 340bis N 71). Die Anklagekammer auferlegt sich bei der Prüfung von Ermessensentscheiden generell eine gewisse Zurückhaltung. Wenn die Gesuchsgegnerin es im vorliegenden Fall ablehnte, das Verfahren zu übernehmen, hielt sie sich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens.