4. Soweit es um Wirtschaftskriminalität geht, kann die Bundesanwaltschaft nach Art. 340bis Abs. 2 StGB durch Eröffnung von Ermittlungen unter den angeführten Voraussetzungen die Bundesgerichtsbarkeit begründen. Diese Kann-Vorschrift stellt es, wenn kein Kanton mit der Sache befasst ist oder ein Kanton, wie hier, ein Übernahmegesuch stellt, ins pflichtgemässe Ermessen der Bundesanwaltschaft zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der lit. a oder b von Art. 340bis Abs. 1 StGB (Art. 340bis Abs. 2 lit. a) erfüllt sind und sie Ermittlungen zu eröffnen hat oder nicht;