Dafür, dass die Organisation in der Person von Y.________ über ein "Instrument zur Durchsetzung interner Absprachen" verfügt hätte (Gesuch S. 12), spricht nichts; aus dem Zwischenbericht der Kantonspolizei vom 30. Juli 2002 (HD 1/11) ist nur ersichtlich, dass Y.________ sich selber als "Stinkstiefel" bezeichnet (S. 13) und als "Mann für's Grobe" eingesetzt wurde (S. 16); daraus folgt aber noch nicht, dass er Gruppenmitglieder eingeschüchtert oder bedroht hätte. Gesamthaft gesehen lässt der heutige Stand der Untersuchung den Schluss, dass ein Fall von organisierter Kriminalität im Sinne von Art. 260ter StGB in Frage komme, nicht zu.