260ter StGB nicht als erfüllt. Wenn die Mitglieder der Gruppe gegen aussen falsche Namen, Ausweise und Kontrollschilder benutzten, sich "konspirativ in Hotels der gehobenen Preisklasse" trafen und den Kunden Nachforschungen in Bezug auf die involvierten Gesellschaften untersagten (Gesuch S. 12), zeigt dies nur, dass sie mit der "mit Delinquenz regelmässig verbundenen Diskretion" vorgingen, nicht aber, dass sie eine "qualifizierte, systematische Abschottung" (insbesondere auch nach innen) angestrebt hätten (vgl. Botschaft S. 298). Dafür, dass die Organisation in der Person von Y.________ über ein "Instrument zur Durchsetzung interner Absprachen" verfügt hätte (Gesuch S. 12), spricht nichts;