Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 30. Juni 1993, BBl 1993 III S. 297-300). In Frage kommen insbesondere gefährliche terroristische Gruppierungen und mafiaähnliche Verbrechersyndikate, während andere, ebenfalls in Gruppen agierende Straftäter (wie z.B. betrügerische, nach dem "Schneeballprinzip" tätige Gruppierungen) in der Regel den Organisations- und Gefährlichkeitsgrad einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB nicht erreichen dürften (vgl. Marc Forster, Kollektive Kriminalität, Basel 1998, S. 9/10).