Der Tatbestand von Art. 260ter StGB setzt das Bestehen einer kriminellen Organisation voraus, die sich namentlich durch eine etablierte, längerfristig angelegte Gruppenstruktur, hochgradige Arbeitsteilung, einen stark hierarchischen Aufbau, Abschottung nach innen und nach aussen, Geheimhaltung ihres Aufbaus und ihrer personellen Zusammensetzung, das Vorhandensein wirksamer Durchsetzungsmechanismen für interne Gruppennormen sowie die Bereitschaft, zur Verteidigung und zum Ausbau ihrer Stellung Gewaltakte zu begehen und Einfluss auf Politik und Wirtschaft zu gewinnen, auszeichnet und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern (vgl.