18bis Abs. 1 und 2 BStP kann der Bundesanwalt eine Bundesstrafsache nach Art. 340bis StGB, sofern es sich nicht um ein einfaches Verfahren handelt, erst nach Abschluss der Voruntersuchung der kantonalen Behörde zur gerichtlichen Beurteilung übertragen. In Fällen, die sowohl der Bundesgerichtsbarkeit als auch der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstehende Delikte betreffen, kann der Bundesanwalt die Vereinigung des Verfahrens in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 18bis Abs. 3 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 BStP).