340bis Abs. 2 StGB kann die Bundesanwaltschaft bei Vermögensdelikten und Urkundenfälschung ein Ermittlungsverfahren eröffnen, wenn die strafbaren Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen wurden und in keinem Kanton ein eindeutiger Schwerpunkt besteht und wenn kein Kanton mit dem Fall befasst ist oder ein Kanton die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Verfahrens ersucht. Erst die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens durch die Bundesanwaltschaft begründet in diesen Fällen die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 340bis Abs. 3 StGB). Gemäss Art. 18bis Abs. 1 und 2 BStP kann der Bundesanwalt eine Bundesstrafsache nach Art.