260ter StGB ausgehen. Voraussetzung für die Kompetenzübertragung an den Bund ist, dass die strafbaren Handlungen entweder zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen wurden und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht. Nach Art. 340bis Abs. 2 StGB kann die Bundesanwaltschaft bei Vermögensdelikten und Urkundenfälschung ein Ermittlungsverfahren eröffnen, wenn die strafbaren Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen wurden und in keinem Kanton ein eindeutiger Schwerpunkt besteht und wenn kein Kanton mit dem Fall befasst ist oder ein Kanton die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Verfahrens ersucht.